Einstimmig beschlossen vom Gründungsparteitag am 12. Oktober 2013 (letztmalig aktualisiert am 6. Parteitag vom 10. Februar 2024)
I. Die Partei der Arbeit Österreichs
§1 Die Partei führt den Namen „Partei der Arbeit Österreichs (PdA)”. Ihr Sitz ist in Wien. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich über das gesamte Bundesgebiet.
§2 Die PdA ist eine revolutionäre Partei der österreichischen Arbeiterklasse und der anderen vom Kapitalismus und Imperialismus unterdrückten Volksschichten. Ihre Anschauungen und Ziele legt sie ausführlich in Grundsatzerklärung und/oder Parteiprogramm dar. Sie vertritt und verteidigt die Interessen der arbeitenden Menschen. Ihr Zweck ist die Aufhebung aller Verhältnisse, in denen der Mensch ein unterdrücktes und geknechtetes Wesen ist. Die PdA erstrebt die Überwindung des Kapitalismus, den Aufbau einer sozialistischen und die Verwirklichung der klassenlosen Gesellschaft. Die PdA setzt sich ein für Frieden, Demokratie, sozialen und ökologischen Fortschritt und nationale Selbstbestimmung.
§3 Die PdA ist eine internationalistische Partei. Sie betrachtet sich als Teil der internationalen Arbeiterbewegung und der Gemeinschaft der kommunistischen und Arbeiterparteien, wahrt dabei jedoch ihre volle Selbständigkeit, wie sie sich auch nicht in die Belange der Parteien anderer Länder ungebührlich einmischt.
II. Mitgliedschaft
§4 Mitglied der PdA kann jeder Mensch werden, der – ungeachtet seiner Staatsangehörigkeit – seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hat oder österreichische/r Staatsbürger/in im Ausland ist, das 16. Lebensjahr vollendet hat, sich zu den programmatischen Grundsätzen und zum Statut der PdA bekennt, regelmäßig seinen Mitgliedsbeitrag bezahlt sowie sich im Rahmen seiner Möglichkeiten und Fähigkeiten an der Parteiarbeit beteiligt. Es ist nicht zulässig, gleichzeitig Mitglied der PdA und einer anderen österreichischen Partei zu sein.
§5 Die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder obliegt der jeweiligen bestehenden nächsthöheren Leitung (Bezirksleitung, Landesleitung, Parteivorstand) in Bezug auf die Grundorganisation, der das neue Mitglied angehören soll, bzw. in Bezug auf das geografische Gebiet, in dem das neue Mitglied seinen Lebensmittelpunkt hat. Der Parteivorstand, der über Neubeitritte immer zu informieren ist und die zentrale Mitgliederkartei führt, kann gegen die Aufnahme eines neuen Mitgliedes durch eine Bezirks- oder Landesleitung begründeten Einspruch erheben und diese verweigern. Die betroffene Bezirks- oder Landesleitung kann in diesem Fall das Schiedsgericht anrufen.
§6 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Ableben des Mitgliedes.
§7 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aufgrund schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen die programmatischen Grundsätze oder die Normen des Parteistatuts erfolgen. Die Entscheidung über einen Ausschluss fällt der Parteivorstand. Die Anrufung zunächst des Schiedsgerichtes durch das betroffene Mitglied binnen vier Wochen sowie in weiterer Abfolge eine Berufung an den nächsten Parteitag sind zulässig, wobei das betroffene Mitglied jeweils persönlich anzuhören ist. Die Entscheidung des Parteitages ist endgültig. In der Zeit bis zur endgültigen Entscheidung gilt die Mitgliedschaft als suspendiert. Verzichtet das betroffene Mitglied auf die Anrufung des Schiedsgerichtes oder auf die Berufung vor dem Parteitag, so ist die Entscheidung des Parteivorstandes endgültig. Ein Mitglied kann durch Entscheidung des Parteivorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn dieses zwei Jahre lang seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat und auf eine diesbezügliche Kontaktaufnahme durch die Partei nicht reagiert.
§8 Der Austritt aus der Partei ist jederzeit möglich und muss der zuständigen Leitung oder dem Parteivorstand schriftlich mitgeteilt werden.
§9 Neben ordentlichen Mitgliedern kann es auch außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder geben. Ehrenmitglieder sind Personen, die aufgrund besonderer Verdienste um die Partei und ihre Sache vom Parteitag auf Vorschlag des Vorstandes zu solchen ernannt werden. Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die nicht im vollen Umfang die Parteiarbeit unterstützen und in diese integriert sind bzw. in anderer Hinsicht nicht den Anforderungen des §4 entsprechen, aber durch besondere Leistungen die Partei und ihre Ziele fördern. Die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder erfolgt durch den Parteivorstand. Außerordentliche Mitglieder haben das Recht, beratend bei Mitgliederversammlungen, auf Konferenzen und am Parteitag teilzunehmen, verfügen jedoch über kein Wahl- und Stimmrecht.
Abschnitt III: Jugendmitgliedschaft
§10 Eine besondere Form der Mitgliedschaft ist die Jugendmitgliedschaft, die unabhängig einer ordentlichen Parteimitgliedschaft erworben werden kann. Jugendmitglieder können alle Jugendlichen und jungen Menschen werden, die – ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit – ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben oder österreichische Staatsbürger im Ausland sind, das 14. Lebensjahr vollendet haben, sich zu den programmatischen Grundsätzen und zum Statut der PdA sowie zu den programmatischen Grundsätzen und dem Arbeitsrahmen der PdA-Jugendfront bekennen, regelmäßig ihre Mitgliedsbeiträge bezahlen sowie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Fähigkeiten an der Arbeit der Jugendfront beteiligen.
§11 Die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder obliegt dem Leitungsorgan der Jugendfront. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Der Parteivorstand ist über die Neuaufnahme von Jugendmitgliedern stets zu informieren und verfügt über ein Vetorecht. Die Mitgliedschaft endet durch Erreichen der Altersgrenze, Austritt, Ausschluss, Streichung oder Ableben des Mitglieds.
§12 Die obere Altersgrenze für Jugendmitglieder liegt bei 35 Jahren. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch mit dem 35. Geburtstag des Mitglieds. Sollte das betroffene Mitglied zu diesem Zeitpunkt in einer gewählten Funktion der Jugendfront amtieren, so kann diese noch bis zum Ende der Funktionsperiode ausgeübt werden. In diesem Fall verschiebt sich das Ende der Jugendmitgliedschaft dementsprechend. Mitglieder, die die Altersgrenze überschreiten, sind angehalten, in der Partei als ordentliche Mitglieder aktiv zu werden.
§13 Der Ausschluss eines Jugendmitgliedes kann aufgrund schwerwiegender oder wiederholter Verstöße gegen die programmatischen Grundsätze der Partei und/oder der Jugendfront oder die Normen des Parteistatuts und/oder des Arbeitsrahmens der Jugendfront erfolgen. Die Entscheidung über einen Ausschluss fällt das Leitungsorgan der Jugendfront oder der Parteivorstand. Nach einem Ausschluss durch das Leitungsorgan der Jugendfront ist die Anrufung zunächst des Schiedsgerichtes durch das betroffene Mitglied binnen vier Wochen sowie in weiterer Abfolge eine Berufung an den nächsten Bundeskongress der Jugendfront zulässig, wobei das betroffene Mitglied jeweils persönlich anzuhören ist, falls es dies wünscht. Sollte ein Ausschluss durch den Parteivorstand erfolgen, sie gelten die Bedingungen und Berufungsmöglichkeiten eines ordentlichen Parteiausschlusses. In der Zeit bis zur endgültigen Entscheidung gilt die Jugendmitgliedschaft als suspendiert. Verzichtet das betroffene Jugendmitglied auf eine Berufung, so ist die Entscheidung der jeweiligen Instanz endgültig.
§14 Ein Jugendmitglied kann durch Entscheidung des Leitungsorgans der Jugendfront aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn dieses zwei Jahre lang seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat und auf eine diesbezügliche Kontaktaufnahme nicht reagiert.
§15 Der Austritt als Jugendmitglied ist jederzeit möglich und muss dem Leitungsorgan der Jugendfront schriftlich mitgeteilt werden.
§16 Die Höhe des Jugendmitgliedsbeitrages wird vom Bundeskongress der Jugendfront festgelegt. Ist das Jugendmitglied gleichzeitig ordentliches Parteimitglied und entrichtet diesen Mitgliedsbeitrag, so entfällt der Jugendmitgliedsbeitrag.
§17: Jugendmitglieder haben das Recht, beratend an Mitgliederversammlungen und auf Konferenzen der Partei sowie am Parteitag teilzunehmen, verfügen jedoch über kein Wahl- und Stimmrecht, sofern sie nicht gleichzeitig ordentliche Parteimitglieder sind.
IV. Aufbau der Partei
§18 Die PdA ist auf der Grundlage des demokratischen Zentralismus aufgebaut. Alle Leitungen (Bezirksleitungen, Landesleitungen, Parteivorstand) werden von unten nach oben demokratisch gewählt, nämlich durch die im jeweiligen Bereich höchsten Instanzen (Bezirkskonferenzen, Landeskonferenzen, Parteitag). Diese Leitungen sind ihren Parteiorganisationen auf den regelmäßigen Konferenzen bzw. am Parteitag rechenschaftspflichtig. Beschlüsse der Leitungen und Instanzen sind für alle niedrigeren Leitungen und Instanzen sowie für die entsprechenden Parteiorganisationen und ihre Mitglieder verbindlich.
§19 Die Parteiorgane der PdA sind der Parteitag als höchste Instanz, der Parteivorstand, der als zentrales Leitungsorgan zwischen den Parteitagen umfassend entscheidungsbefugt ist, die Kontrolle sowie das Schiedsgericht. Alle weiteren, nachgeordneten Leitungen und Instanzen (Landeskonferenzen und Landesleitungen, Bezirkskonferenzen und Bezirksleitungen, Mitgliederversammlungen der Grundorganisationen) haben lediglich regionale bzw. lokale oder betriebliche Befugnisse und können nicht in jene des Parteitages und des Parteivorstandes als zentrale Parteiorgane eingreifen.
§20 Die folgenden Bestimmungen über die Einrichtung, Führung und Tätigkeit von Grund‑, Bezirks- und Landesorganisationen (§§ 21 – 25) sind nicht verbindlich. Sie stellen vielmehr strukturelle Zielorientierungen einer gefestigten, entwickelten Partei dar. In Perioden besonderer politischer Umstände, besonderer Bedingungen der Parteiarbeit, des Parteiaufbaus oder der Reorganisierung auf bundes‑, regionaler und/oder Bezirksebene können sie im entsprechenden Bereich entfallen und durch Zellen ersetzt werden (siehe §26). Die Entscheidung darüber fällt die nächsthöhere bestehende Leitung.
§21 Die Parteiorganisationen der PdA sind die Grundorganisationen, Bezirksorganisationen und Landesorganisationen. Über die Einrichtung oder die Auflösung von Parteiorganisationen entscheidet die nächsthöhere bestehende Leitung (Bezirksleitung, Landesleitung oder Parteivorstand). Die Auflösung von Parteiorganisationen ist aufgrund von Inaktivität, zu geringer Mitgliederzahl, statutenwidrigem oder die Partei schädigendem Verhalten möglich. Die Anrufung des Schiedsgerichtes durch die betroffene Parteiorganisation ist zulässig.
§22 Die Grundlage des Parteiaufbaus sind die Grundorganisationen. Sie sind der Zusammenschluss von mindestens drei Mitgliedern aufgrund territorialer oder betrieblicher Einheit, sind in der Regel also Wohnbereichs- oder Betriebsorganisationen. Drei Mitglieder können die Anerkennung einer neuen Grundorganisation bei der nächsthöheren bestehenden Leitung beantragen, der auch die Entscheidung über eine etwaige Auflösung bestehender Grundorganisationen obliegt. Die höchste Instanz der Grundorganisation ist die regelmäßig, mindestens monatlich einzuberufende Mitgliederversammlung, die ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit fällt – sie ist eine kollektive Leitung. Mindestens einmal jährlich ist eine als Hauptversammlung deklarierte Mitgliederversammlung durchzuführen, auf der die Grundorganisation ein bis zwei Repräsentanten/Repräsentantinnen wählt. Diese Repräsentanten/Repräsentantinnen übernehmen Aufgaben der rein administrativen Leitung und der Verbindung mit den höheren Parteiorganisationen, Leitungen und Parteiorganen, zu deren Sitzungen sie gegebenenfalls beigezogen werden können. Sie verfügen jedoch über keine eigene politische Entscheidungsbefugnis, die die demokratischen Rechte der Mitgliederversammlung als kollektive Leitung aufhebt. Selbiges gilt für die Möglichkeit der Grundorganisationen, für spezielle Aufgaben, wie z.B. die Betreuung der Finanzen und die Buchhaltung sowie eine entsprechende Kontrolle, eigene Verantwortliche zu wählen. Die Grundorganisationen haben das Recht, an alle höheren Leitungen bzw. Instanzen Anträge und Anfragen zu stellen.
§23 Bezirksorganisationen werden auf Antrag mehrerer Grundorganisationen auf dem Gebiet eines österreichischen Verwaltungsbezirkes oder mehrerer Verwaltungsbezirke eingerichtet. Die Entscheidung darüber sowie gegebenenfalls über die Auflösung einer Bezirksorganisation fällt die nächsthöhere bestehende Leitung. Die höchste Instanz der Bezirksorganisation ist die mindestens jährlich stattfindende Bezirkskonferenz, die als Mitgliederkonferenz oder Delegiertenkonferenz abgehalten werden kann und von den Grundorganisationen beschickt wird. Die Bezirkskonferenz wählt eine Bezirksleitung, mindestens bestehend aus Vorsitzendem/Vorsitzender, Sekretär/in und Kassier/in sowie deren Stellvertretern/Stellvertreterinnen, der die politische Leitung der Bezirksorganisation zwischen den Bezirkskonferenzen obliegt und die wiederum der nächsten Bezirkskonferenz rechenschaftspflichtig ist. Zur Überprüfung der Finanzgebarung wird außerdem eine Kontrolle, bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern, gewählt. Über die Einberufung einer Bezirkskonferenz als Mitglieder- oder Delegiertenkonferenz entscheidet die Bezirksleitung oder, sollte diese noch nicht existieren, die nächsthöhere bestehende Leitung. Selbiges gilt für die Festlegung des Delegiertenschlüssels. Die Bezirksorganisationen haben das Recht, an alle höheren Leitungen bzw. Instanzen Anträge und Anfragen zu stellen.
§24 Landesorganisationen werden auf Antrag mehrerer Bezirksorganisationen auf dem Gebiet eines österreichischen Bundeslandes eingerichtet. Die Entscheidung darüber sowie gegebenenfalls über die Auflösung einer Landesorganisation fällt der Parteivorstand. Die höchste Instanz der Landesorganisation ist die mindestens alle zwei Jahre stattfindende Landeskonferenz, die als Mitgliederkonferenz oder Delegiertenkonferenz abgehalten werden kann und von den Bezirksorganisationen und/oder Grundorganisationen beschickt wird. Die Landeskonferenz wählt eine Landesleitung, mindestens bestehend aus Vorsitzendem/Vorsitzender, Sekretär/in und Kassier/in sowie deren Stellvertretern/Stellvertreterinnen, der die politische Leitung der Landesorganisation zwischen den Landeskonferenzen obliegt und die wiederum der nächsten Landeskonferenz rechenschaftspflichtig ist. Zur Überprüfung der Finanzgebarung wird außerdem eine Kontrolle, bestehend aus mindestens zwei Mitgliedern, gewählt. Über die Einberufung einer Landeskonferenz als Mitglieder- oder Delegiertenkonferenz entscheidet die Landesleitung oder, sollte diese noch nicht existieren, der Parteivorstand. Selbiges gilt für die Festlegung des Delegiertenschlüssels. In Bundesländern, in denen zu wenige Bezirksorganisationen bestehen, aber mehrere Grundorganisationen, die größere geografische Entfernungen voneinander aufweisen, können auch diese direkt die Einrichtung einer Landesorganisation beantragen. Die Ebene der Bezirksorganisationen kann in diesem Fall teilweise bzw. gänzlich entfallen. Die Landesorganisationen haben das Recht, an Parteivorstand und Parteitag Anträge und Anfragen zu stellen.
§25 Für die Einberufung und Durchführung einer Bezirkskonferenz oder einer Landeskonferenz sowie für die Tätigkeit einer Bezirks- oder Landesleitung sowie einer Bezirks- oder Landeskontrolle sind sinngemäß und beschränkt auf die jeweilige geografische Einheit die Bestimmungen der Gesamtpartei anzuwenden, wie von §38 bis §64 festgehalten.
§26 Für den Fall, dass sich die oben genannten Strukturierungen aufgrund allgemeiner oder konkreter Bedingungen insgesamt oder teilweise als unzweckmäßig oder undurchführbar erweisen, kann im entsprechenden Bereich stattdessen eine Organisierung der Mitglieder in Zellen erfolgen. Zellen sind eine Arbeitseinheit von mindestens drei Mitgliedern, die von der nächsthöheren Leitung in Übereinstimmung mit den betroffenen Mitgliedern nach Kriterien der Zweckmäßigkeit und des Aktivitätspotenzials planmäßig eingerichtet werden. Eine Zelle übernimmt als Kollektiv Verantwortung im Bereich der internen und nach außen gerichteten Parteiarbeit sowie der Agitation vor Ort. Persönliche Aufgabenbereiche einzelner Zellenmitglieder können gemeinsam festgelegt werden. Die Zelle ist zur eigenständigen Aktivität angehalten, wirkt jedoch in Übereinstimmung und Rücksprache mit der nächsthöheren Leitung, die ihrerseits bestimmte Aufgabenbereiche, Aktivitäten und Tätigkeitsfelder der Zellen definieren kann.
V. Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder
§27 Alle Parteimitglieder sind berechtigt, gemäß den Statuten an Entscheidungsfindungen und Beschlüssen der Partei mitzuwirken. Insbesondere haben sie das volle, gleiche Stimm- und Wahlrecht in den Parteiorganisationen, denen sie angehören.
§28 Alle Parteimitglieder sind berechtigt, für alle Parteiorgane, Leitungen oder Funktionen zu kandidieren, die im Bereich ihrer Parteiorganisationen liegen.
§29 Alle Parteimitglieder sind berechtigt, Anträge und Anfragen an alle Organe, Instanzen und Leitungen zu stellen, die im Bereich ihrer Parteiorganisationen liegen.
§30 Alle Parteimitglieder sind berechtigt, falls sie hierzu nicht als Delegierte gewählt wurden, an Delegiertenkonferenzen im Bereich ihrer Parteiorganisationen sowie am Delegiertenparteitag beratend teilzunehmen, sofern dies die finanziellen und technischen Möglichkeiten der Partei nicht übersteigt.
§31 Alle Parteimitglieder sind berechtigt, in Streitfällen das Schiedsgericht anzurufen.
§32 Alle Parteimitglieder sind berechtigt, im Zuge ihrer Parteiarbeit die Infrastruktur der Partei zu nutzen. Unmittelbare Genehmigung und Koordination obliegen der jeweils zuständigen Leitung.
§33 Alle Parteimitglieder sind berechtigt, ihre Meinung auch in Form von Beiträgen für die Parteimedien kundzutun. Über die Berücksichtigung entscheiden die von der zuständigen Leitung eingesetzte Redaktion, die Leitung selbst oder – im Falle einer Grundorganisation – die Mitgliederversammlung, jeweils auf Basis festgelegter Regulative.
§34 Die Parteimitglieder sind verpflichtet, Beschlüsse und Anordnungen der Leitung ihrer eigenen Parteiorganisation sowie aller übergeordneten Leitungen und Instanzen zu befolgen sowie an deren Umsetzung mitzuwirken. Davon unberührt bleibt das Recht, eine abweichende persönliche Meinung aufrechtzuerhalten und innerhalb der Partei zu vertreten, sofern diese nicht den programmatischen Grundsätzen oder dem Statut der Partei gravierend zuwiderläuft.
§35 Die Parteimitglieder sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was dem Ansehen oder den Zielen der Partei, der Durchführung ihrer Beschlüsse, ihrer Einheit oder ihrer Handlungsfähigkeit Schaden zufügt.
§36 Die Parteimitglieder sind verpflichtet, sich gemäß ihrer Möglichkeiten im Sinne der programmatischen Grundsätze, der beschlossenen politischen Positionen und im Rahmen des Statuts an der Parteiarbeit zu beteiligen und in einer Grundorganisation zu organisieren.
§37 Die Parteimitglieder sind verpflichtet, regelmäßig ihren Mitgliedsbeitrag in der vom Parteitag beschlossenen Höhe zu entrichten.
VI. Parteitag
§38 Der Parteitag ist die höchste Instanz der PdA. Ein ordentlicher Parteitag findet zumindest alle drei Jahre statt und wird vom Parteivorstand als Mitglieder- oder Delegiertenparteitag spätestens acht Wochen vor dem Termin einberufen, wobei neben Ort und Zeitpunkt auch die vorgeschlagene Tagesordnung anzugeben ist. Alle Parteimitglieder müssen über die Einberufung in geeigneter Form informiert werden. Über den Delegiertenschlüssel entscheidet der Parteivorstand auf Basis der zentralen Mitgliederkartei. Im Falle eines Delegiertenparteitages besteht keine automatische Delegierung der Mitglieder des Parteivorstandes, auch sie müssen als Delegierte einer Grund‑, Bezirks- oder Landesorganisation gewählt werden.
§39 Ein außerordentlicher Parteitag ist durch den Parteivorstand oder den ordentlichen Parteitag einzuberufen, wenn bedeutende einzelne, die Kompetenz des Parteitages betreffende Fragestellungen innerhalb der Funktionsperiode zu klären sind. Er ist außerdem einzuberufen, wenn ein diesbezüglicher Antrag an den Parteivorstand von einem Viertel der Parteimitglieder unterstützt wird. Ferner ist ein außerordentlicher Parteitag auf Verlangen der Kontrolle einzuberufen, wenn durch diese schwerwiegende Fehler oder Verstöße in der Finanzgebarung entdeckt wurden und eine Klärung auf Parteitagsebene vor dem nächsten ordentlichen Parteitag nötig ist. Die Einberufung eines außerordentlichen Parteitages muss immer mindestens sechs Wochen vor dem Termin erfolgen.
§40 Der Parteitag verfügt über Entscheidungskompetenz in allen Fragen, die die Tätigkeit der PdA betreffen. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit, wobei bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt gilt. Eine Änderung des Statuts oder die Auflösung der Partei bedürfen einer qualifizierten Mehrheit, im ersteren Fall von zwei Dritteln, im letzteren von drei Vierteln der Stimmen.
§41 Der Parteitag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend ist oder, falls es sich um einen Mitgliederparteitag handelt, in jedem Fall, wenn eine halbe Stunde zugewartet wurde.
§42 Der Parteitag gibt sich zu Beginn selbst eine Tages- und eine Geschäftsordnung und wählt eine Parteitagsleitung und die nötigen Parteitagskommissionen, jeweils auf Vorschlag des Parteivorstandes.
§43 Alle Parteiorganisationen in Form ihrer Leitungen (inklusive des Parteivorstandes) sowie alle Parteimitglieder sind berechtigt, Anträge an den Parteitag zu stellen. Diese müssen bis spätestens drei Wochen vor dem Parteitag dem Parteivorstand schriftlich zugestellt oder übergeben und vom Parteivorstand spätestens zwei Wochen vor dem Parteitag den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden. Jeder fristgerecht eingebrachte Antrag muss am Parteitag behandelt werden. Über die Behandlung nicht fristgerecht eingebrachter Anträge entscheidet der Parteitag mit einfacher Mehrheit.
§44 Am Parteitag selbst können bei der Verhandlung des betreffenden Tagesordnungspunktes mündliche oder schriftliche Abänderungs- oder Ergänzungsanträge von jedem Mitglied des Parteitages eingebracht werden.
§45 Die Mitglieder des Parteitages haben das Recht, zu allen Tagesordnungspunkten das Wort zu ergreifen und ungehindert ihren Standpunkt zu vertreten.
§46 Der Parteivorstand hat dem Parteitag einen politischen Bericht, einen Tätigkeitsbericht sowie einen Finanzbericht über den Zeitraum seit dem vorherigen Parteitag zu präsentieren.
§47 Die Kontrolle hat dem Parteitag über ihre Wahrnehmung und Prüfung der Finanzgebarung zu berichten, woraufhin ein Beschluss über die Entlastung des Parteivorstandes zu fällen ist.
§48 Der Parteitag wählt in geheimer Wahl den Parteivorstand, die Kontrolle und deren Ersatzmitglieder sowie das Schiedsgericht und dessen Ersatzmitglieder. Ein Wahlvorschlag ist vom bis zu dieser Wahl amtierenden Parteivorstand vorzulegen. Dieser Wahlvorschlag kann auch vom Parteitag direkt zu wählende Funktionen im Parteivorstand beinhalten.
§49 Alle Parteimitglieder haben das Recht, für den Parteivorstand, die Kontrolle oder das Schiedsgericht zu kandidieren. Eine solche Kandidatur kann auch erst direkt am Parteitag bekanntgegeben werden.
§50 Alle Kandidatinnen und Kandidaten, die mehr als 50% der gültigen Stimmen erreichen, gelten als gewählt.
VII. Parteivorstand
§51 Dem Parteivorstand obliegt die gesamte Führung und Leitung der Partei und ihrer Arbeit. Er ist nach und somit zwischen den Parteitagen die höchste Instanz der Partei. Er sorgt für die Umsetzung der Beschlüsse des Parteitages und fällt die nötigen Entscheidungen bis zum nächsten Parteitag. Die Tätigkeit des Parteivorstandes orientiert sich inhaltlich stets an den programmatischen Grundsätzen der Partei sowie am Parteistatut, deren Anwendung und Überwachung in seiner Verantwortung liegt.
§52 Der Parteivorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, nämlich aus dem/der Parteivorsitzenden, dem Parteisekretär/der Parteisekretärin und dem Parteikassier/der Parteikassierin sowie aus deren jeweiligen Stellvertretern oder Stellvertreterinnen. Die Anzahl etwaiger weiterer Parteivorstandsmitglieder ist nicht begrenzt. Alle Funktionen sind persönlich und grundsätzlich ehrenamtlich auszuüben. Über etwaige Anstellungsverhältnisse entscheidet der Parteivorstand nach Maßgabe der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit sowie der finanziellen Möglichkeiten. Die Mitgliedschaft ist davon in geeigneter Form in Kenntnis zu setzen. Werden Parteivorstandsfunktionen vom Parteitag direkt gewählt, so bleiben diese Funktionäre/Funktionärinnen während der Wahlperiode dennoch dem Parteivorstand als höchstem und kollektivem Leitungsorgan verantwortlich. Sie können im Falle schwerwiegender Gründe in ihrer Funktion im Parteivorstand abgewählt und durch andere Personen aus dem Kreise des Parteivorstandes ersetzt werden. Die Zugehörigkeit zum Parteivorstand ist von einer solchen Abwahl nicht betroffen und bleibt daher in jedem Fall bis zum nächsten Parteitag aufrecht.
§53 Die Vertretung der Partei nach außen wird durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende und seinen Stellvertreter/seine Stellvertreterin oder seine Stellvertreter/Stellvertreterinnen wahrgenommen. Bei Verhinderung der Genannten kann auf Beschluss des Parteivorstandes jedes andere Vorstandsmitglied vorübergehend mit dieser Aufgabe betraut werden.
§54 Der Sekretär/die Sekretärin und dessen/deren StellvertreterIn übernehmen organisatorische und administrative Aufgaben in der Partei sowie für die Partei außerhalb dieser und unterstützen den Vorsitzenden/die Vorsitzende bei der Leitung der laufenden Arbeit der Partei. Dem Kassier/der Kassierin sowie dessen/deren StellvertreterIn obliegt die finanzielle Gebarung der Partei, wobei ausgabenseitige Tätigkeiten durch den Vorstand genehmigt sein müssen.
§55 Der Parteivorstand wird von dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in einberufen und in der Sitzung geleitet. Er ist beschlussfähig, wenn alle Parteivorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist. Der Parteivorstand fällt Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Im Zuge einer dringend erforderlichen Klärung wichtiger Fragen zwischen den Sitzungen ist es zulässig, Umlaufbeschlüsse mittels technischer oder elektronischer Kommunikationsmittel zu fassen, wobei alle Vorstandsmitglieder in geeigneter Form in den Vorgang einzubinden sind und die Mehrheit zustimmen muss. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
§56 Der Parteivorstand hat die Möglichkeit, zur besseren administrativen Leitung der Partei und ihrer Arbeit ein Präsidium und/oder Sekretariat aus seinen Reihen zu bilden. Die letztinstanzliche Entscheidungsgewalt zwischen den Parteitagen verbleibt jedoch beim Parteivorstand. Das Präsidium oder Sekretariat soll es daher vermeiden, Vorentscheidungen zu gravierenden Fragen außerhalb des Parteivorstandes zu treffen.
§57 Der Parteivorstand hat die Möglichkeit, spezifische Aufgaben punktuell oder ständig an zu schaffende Arbeitsgruppen oder Kommissionen, deren Mitglieder nicht dem Parteivorstand angehören müssen, zu delegieren. Die letztinstanzliche Entscheidungsgewalt zwischen den Parteitagen verbleibt jedoch beim Parteivorstand.
§58 Der Parteivorstand ist verpflichtet, die Parteimitglieder regelmäßig über relevante Inhalte seiner Beratungen sowie über wichtige Beschlüsse in geeigneter Form zu informieren. Ebenso sind die Parteimitglieder über die Termine der Parteivorstandssitzungen vorab in Kenntnis zu setzen.
§59 An den Parteivorstand gestellte Anträge oder Anfragen von Parteiorganisationen oder Parteimitgliedern sind möglichst rasch, spätestens aber auf der übernächsten Parteivorstandssitzung zu behandeln. Die betroffenen Parteiorganisationen oder Parteimitglieder sind über das Ergebnis der Behandlung in Kenntnis zu setzen.
§60 Kann ein Mitglied des Parteivorstandes seine Tätigkeit nicht länger ausüben oder tritt zurück, so ist der Vorstand berechtigt, ein neues vollberechtigtes Vorstandsmitglied als Ersatz zu kooptieren sowie über eine eventuell notwendige Neuzuteilung einer Funktion innerhalb des Vorstandes zu entscheiden. Diese Kooptierungen dürfen ein Viertel der Anzahl der vom Parteitag gewählten Vorstandsmitglieder nicht überschreiten. Ist durch diese Begrenzung die Handlungsfähigkeit des Parteivorstandes gefährdet, so ist ein Parteitag einzuberufen.
§61 Wird der Parteivorstand in seiner Gesamtheit handlungsunfähig oder tritt zurück, so hat die Kontrolle binnen vier Wochen einen Parteitag einzuberufen, wobei ihr alle hierfür nötigen Kompetenzen zufallen. Ist auch die Kontrolle handlungsunfähig oder zurückgetreten, so hat das Schiedsgericht binnen vier Wochen einen Parteitag einzuberufen, wobei ihm alle hierfür nötigen Kompetenzen zufallen. Ist auch das Schiedsgericht handlungsunfähig oder zurückgetreten, so haben sich die nächstniedrigeren Leitungen über die Einberufung eines Parteitages binnen vier Wochen zu verständigen. Sind auch alle niedrigeren Leitungen handlungsunfähig, zurückgetreten oder nicht existent, so haben sich die RepräsentantInnen der Grundorganisationen über die Einberufung eines Parteitages binnen vier Wochen zu verständigen.
VIII. Kontrolle
§62 Die Kontrolle wird vom Parteitag gewählt und besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die nicht gleichzeitig dem Parteivorstand oder dem Schiedsgericht angehören dürfen. Zusätzlich wird mindestens ein Ersatzmitglied bestimmt.
§63 Sie überprüft die Finanzgebarung des Parteivorstandes, berichtet diesbezüglich an den Parteitag und beantragt einen Beschluss bezüglich der Entlastung des Parteivorstandes. Sie ist zudem befugt, alle untergeordneten Parteiorganisationen zu prüfen.
§64 Kann ein Mitglied der Kontrolle seine Tätigkeit nicht mehr ausüben oder tritt zurück, so rückt für den Rest der Funktionsperiode ein Ersatzmitglied in der vom Parteitag bestimmten Reihenfolge nach. Wird die Kontrolle dennoch in ihrer Gesamtheit handlungsunfähig, so bestimmt das Schiedsgericht zwei Rechnungsprüfer, die bis zu dem in diesem Falle einzuberufenden Parteitag amtieren.
IX. Schiedsgericht
§65 Das Schiedsgericht wird vom Parteitag gewählt und besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die nicht gleichzeitig dem Parteivorstand oder der Kontrolle angehören dürfen. Zusätzlich wird mindestens ein Ersatzmitglied bestimmt.
§66 Das Schiedsgericht entscheidet über an es herangetragene Streitfälle innerhalb der Partei zwischen Mitgliedern, Parteiorganisationen und Leitungen, die von diesen nicht selbst gelöst werden können. Jedes Mitglied, jede Parteiorganisation und jede Leitung hat das Recht, das Schiedsgericht anzurufen.
§67 Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit unter vorheriger Anhörung beider Streitparteien. Eine Berufung an den Parteitag ist zulässig, wobei dessen Entscheidung parteiintern endgültig ist.
§68 Das Schiedsgericht wird niemals von sich aus tätig und ist kein politisches oder ideologisches Schiedsgericht, sondern es hat lediglich bei strittigen Entscheidungen, Maßnahmen oder Vorkommnissen in der Partei über deren Statutenkonformität zu entscheiden.
§69 Kann ein Mitglied des Schiedsgerichtes seine Tätigkeit nicht mehr ausüben oder tritt zurück, so rückt für den Rest der Funktionsperiode ein Ersatzmitglied in der vom Parteitag bestimmten Reihenfolge nach. Ist ein Mitglied des Schiedsgerichtes selbst von einem Streitfall betroffen und daher befangen, so übernimmt für die Klärung dieser Angelegenheit ein Ersatzmitglied in der vom Parteitag bestimmten Reihenfolge vorübergehend dessen Funktion. Wird das Schiedsgericht dennoch in seiner Gesamtheit handlungsunfähig, so einigen sich Parteivorstand und Kontrolle gegebenenfalls auf eine Nachnominierung, wobei es in beiden Gremien einer Mehrheit bedarf. Sollte dies nicht möglich sein, so ist ein Parteitag einzuberufen, der über den Streitfall entscheidet.
Abschnitt X.: Parteikonferenz
§70 Zu wichtigen politischen oder theoretischen Themen, bedeutenden Anlässen, Entscheidungen oder Fragestellungen, die für die Positionierung und Orientierung der Partei von besonderer Bedeutung sind, kann eine Parteikonferenz einberufen werden. Dies kann unter Benennung und Begründung der Fragestellung durch den Parteitag, den Parteivorstand oder auf Verlangen eines Fünftels der Parteimitglieder geschehen. Im letzteren Fall muss der Parteivorstand dem Antrag binnen zwölf Monaten nachkommen und die Parteikonferenz durchführen.
§71 Die Parteikonferenz ist eine Mitgliederversammlung. Alle Parteimitglieder sind teilnahme- und stimmberechtigt. Die Parteikonferenz ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der angemeldeten Mitglieder anwesend ist.
§72 Die Parteikonferenz ist im Rahmen etwaiger Parteitagsbeschlüsse befugt, zur vorgegebenen Fragestellung für die Partei und die Tätigkeit des Parteivorstandes verbindliche Entscheidungen zu treffen. Dies geschieht mit einfacher Mehrheit.
Abschnitt XI: Jugendfront in der PdA
§73 Der Parteivorstand richtet als ständige Organisationsstruktur die „Jugendfront der Partei der Arbeit Österreichs“ (Kurzbezeichnung: Jugendfront) ein, sofern dies zweckmäßig ist. Diese fungiert als Jugendorganisation der Partei. Voraussetzung für die volle Teilnahme an der Jugendfront ist die Jugendmitgliedschaft (siehe Abschnitt III.).
§74 Die Jugendfront ist eine Struktur der arbeitenden und lernenden Jugend und jungen Menschen in Österreich. Sie organisiert Jugendliche und junge Menschen, damit diese gemeinsam für ihre Interessen und Ziele aktiv werden. Die weltanschauliche Grundlage der Jugendfront ist der wissenschaftliche Sozialismus, wie er von Karl Marx, Friedrich Engels und Wladimir Iljitsch Lenin entwickelt wurde. Das Ziel der Jugendfront besteht in der Überwindung des Kapitalismus auf dem Wege des revolutionären Klassenkampfes sowie in der Verwirklichung des Sozialismus und der klassenlosen Gesellschaft (Kommunismus).
§75 Die Jugendfront ist eine selbstbestimmte Jugendstruktur, die nach den Prinzipien des demokratischen Zentralismus autonom über ihre Strukturen, Inhalte, Tätigkeiten sowie ihre finanziellen Belange entscheiden soll. Gleichzeitig versteht sich die Jugendfront als Jugendorganisation der Partei der Arbeit Österreichs, der sie dementsprechend verbunden ist. Zum Selbstverständnis der Jugendfront gehört es, eng mit der Partei zusammenzuarbeiten, mit ihr wechselseitige Unterstützung zu üben und politische, ideologische und strategische Übereinstimmung auf Basis des Marxismus-Leninismus sowie gemeinsamer programmatischer Linien zu erzielen. Die Jugendfront wird alles unterlassen, was den Zielen und der Tätigkeit der Partei zuwiderläuft.
§76 Da die Jugendfront eine statutarische Einrichtung der Partei ist, verfügen Parteivorstand und Parteitag über Entscheidungskompetenzen zu allen Belangen der Jugendfront, die das Primat gegenüber Entscheidungen des Leitungsorgans der Jugendfront sowie des Bundeskongresses der Jugendfront ausüben. Parteivorstand und Parteitag sind jedoch angehalten, der Jugendfront die maximal mögliche Autonomie einzuräumen und nur in unerlässlichen Fällen zu intervenieren, Entscheidungen zu revidieren oder vorzugeben. Das Ziel der Einrichtung der Jugendfront besteht in einer eigenständigen und selbstbestimmten Tätigkeit derselben, in enger Verbundenheit und Zusammenwirkung mit der Partei. Etwaige Meinungsverschiedenheiten zwischen der Jugendfront und der Partei im engeren Sinn oder Kritikpunkte sind gegenüber den jeweiligen Leitungsorganen sachlich und solidarisch vorzubringen sowie auf bilaterale Weise zu diskutieren und zu klären.
§77 Mindestens alle zwei Jahre findet eine Mitgliederversammlung der Jugendfront statt, die als Bundeskongress ausgewiesen ist – dieser ist das höchste autonome Organ der Jugendfront. Der Bundeskongress ist dafür zuständig, über Entscheidungen bezüglich der programmatischen Grundsätze, des Arbeitsrahmens und der periodischen Tätigkeiten der Jugendfront zu entscheiden. Außerdem richtet der Bundeskongress die nötigen Organe der Jugendfront ein, darunter insbesondere ein Leitungsorgan (Bundesvorstand), dessen Mitglieder vom Bundeskongress gewählt werden.
§78 In der Periode zwischen den Bundeskongressen ist der Bundesvorstand das höchste interne Leitungsorgan der Jugendfront. Der Bundesvorstand teilt seinen Mitgliedern ggf. bestimmte Aufgabenbereiche und Funktionen zu, die auch direkt vom Bundeskongress gewählt werden können.
§79 Der Bundesvorstand kann nach geografischer und/oder organisatorischer Zweckmäßigkeit Ortsgruppen, Bezirksgruppen, Regionalgruppen und Landesgruppen, aber auch Betriebs‑, Schul- oder Hochschulgruppen einrichten oder ggf. auflösen. Diese Gruppen entscheiden selbständig über etwaige Leitungsfunktionen, als höchste Instanz fungiert die Mitgliederversammlung. Bei größeren Gruppen bieten sich Leitungsstrukturen und Organisationsmethoden an, die analog zur Gesamtstruktur der Jugendfront umgesetzt werden. Es gelten die Prinzipien des demokratischen Zentralismus.
§80 Die Jugendfront gibt sich selbst einen Arbeitsrahmen, der als faktisches Statut anzusehen ist und dementsprechend innerhalb der Struktur zur Anwendung kommt. Da es sich bei der Jugendfront jedoch um eine Teilstruktur der Partei handelt, verbleiben die letztinstanzliche Entscheidungsgewalt bei den Parteigremien und das Geltungsprimat beim Parteistatut. Die Parteigremien sollen es aber unterlassen, ohne Not bei Angelegenheiten der Jugendfront zu intervenieren.
§81 Die Jugendfront kann durch einen Beschluss des Parteivorstandes vorübergehend aufgelöst werden, wenn keine Zweckmäßigkeit vorliegt. Eine Bestätigung durch den Parteitag ist in diesem Fall verpflichtend. Der Bundeskongress der Jugendfront kann seine eigene Auflösung mit Dreiviertelmehrheit beim Parteivorstand beantragen. Im Falle einer Auflösung fallen etwaige finanzielle oder materielle Mittel der Jugendfront an die Partei.
XII. Finanzierung
§82 Die Partei finanziert ihre Tätigkeit aus Mitgliedsbeiträgen, Beitrittsgebühren, Selbstbesteuerung, Veranstaltungserträgen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnissen sowie öffentlichen Förderungen.
XII. Auflösung der Partei
§83 Die Auflösung der Partei kann nur vom Parteitag mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen beschlossen werden.
§84 Ein eventuell vorhandenes Parteivermögen kann auf Beschluss des letzten Parteitages anderen Parteien oder Organisationen ähnlicher oder verwandter Ausrichtung überschrieben werden. Sollte dies nicht möglich sein, so soll ein eventuell vorhandenes Parteivermögen sozialen Zwecken zukommen.