BPW 2016: Statt einer Wahlempfehlung

HofburgErklärung der Partei der Arbeit Österreichs (PdA) anlässlich der Bundespräsidentschaftswahl 2016, Wien, 4. April 2016
1. Zur Funktion und Bedeutung des Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin
Die realpolitische Relevanz des Amtes des Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin ist in Österreich gering. Der Bundespräsident/die Bundespräsidentin nimmt lediglich formelle, repräsentative und protokollarische Aufgaben wahr. Potenziell – so sieht es die österreichische Bundesverfassung vor – kann die Bedeutung des Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin jedoch durchaus entscheidend sein, vor allem unter außergewöhnlichen Verhältnissen.
Der Bundespräsident/die Bundespräsidentin verfügt z.B. über ein gesetzänderndes Notverordnungsrecht (allerdings nur auf Vorschlag der Bundesregierung), über die nicht vorschlagsgebundenen Rechte zur Ernennung bzw. Entlassung des Bundeskanzlers/der Bundeskanzlerin und zur Entlassung der gesamten Bundesregierung sowie über das Recht zur Auflösung des Nationalrats (dies wiederum auf Vorschlag der Bundesregierung). Zusammengenommen ergibt das ein Instrumentarium, das die am Papier legale Basis für eine autoritäre und antidemokratische Politikentwicklung bieten könnte. Theoretisch könnte der Bundespräsident/die Bundespräsidentin – und dies zumindest über einen kurzen Zeitraum verfassungsrechtlich gedeckt – mittels eines „Präsidialkabinetts“ und unter Umgehung des gewählten Nationalrats (jedoch nicht seines ständigen Unterausschusses) alle exekutiven und ein gewisses Maß legislativer Entscheidungsmöglichkeiten faktisch in seiner/ihrer Hand konzentrieren. Aus einer solchen Phase heraus wären die Ausgangsbedingungen für einen Staatsstreich „von oben“ optimiert, die Grenze, mit der ein Bruch der Verfassung vorläge, bestünde in der unterlassenen Einberufung oder Neuwahl des Nationalrats oder im Versuch, das Notverordnungsrecht auf das Verfassungsrecht selbst anzuwenden. Realistisch gesehen sind die potenziell autoritären Möglichkeiten des Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin jedoch zeitlich äußerst beschränkt und jedenfalls gebunden an eine kollaborierende Bundesregierung oder zumindest eines relevanten Teiles derselben, wobei beide gemeinsam binnen weniger Tage auf offensichtlich illegale Weise handeln müssten, um das Parlament mehr als nur kurzfristig auszuschalten. Insofern wäre es eine verkürzte Darstellung, dem Bundespräsidentschaftsamt allzu lapidar quasi-diktatorische theoretische Vollmachten – und somit Bedeutung – zu unterstellen und hier den zentralen und entscheidenden oder gar den alleinigen Kernpunkt antidemokratisch-putschistischer Gefahren aus der Staatsmacht heraus zu verorten.
2. Der bürgerliche Staat und sein Verfassungsrecht
Doch letztlich findet sich in der antidemokratischen Perspektive durchaus der historische Grund dafür, dass das Verfassungsrecht das Amt des Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin heute so definiert, wie es der Fall ist. Die theoretisch weitreichenden Befugnisse des Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin entspringen einer Verfassungsnovelle aus dem Jahr 1929, die grundsätzlich eine Machtverschiebung vom Parlament zum Bundespräsidenten/zur Bundespräsidentin und zur Bundesregierung, also von der Legislative zur Exekutive bedeutete, wodurch die 1919/20 hergestellte Parlamentsherrschaft in ein abgeschwächtes Präsidialsystem verwandelt wurde. Auch die damals eingeführte persönliche Direktwahl des Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin bedeutete kein Mehr an Demokratie, wie man auf den ersten Blick meinen könnte, sondern lediglich deren Illusion: Indem der Nationalrat als zentrale gewählte Vertretungskörperschaft des Volkes auch mit dieser Maßnahme weiter geschwächt wurde, diente auch sie der Herausbildung eines zunehmend autoritären und dem Einfluss des Parlaments möglichst entzogenen Regimes. Der Bevölkerung aber wurde und wird gerade gegenteilig vorgegaukelt, ihr politischer Partizipationsgrad wäre erhöht durch eine einzelne, vom eigentlichen demokratischen System isolierte Direktwahl, die in Wirklichkeit lediglich eine über der politischen Auseinandersetzung positionierte und mit dem Anschein großer Legitimität ausgestattete Autorität hervorbringt. Die Intention der Christlichsozialen bzw. der Austrofaschisten bezüglich der Verfassungsnovelle von 1929 bestand tatsächlich darin, für die Zeit sich zuspitzender Klassenkämpfe ein verfassungsrechtliches Mittel in die Hand zu bekommen, um nötigenfalls ein mehr oder minder „legal zustande gekommenes“ autoritäres bzw. faschistisches Régime zu installieren, das gegen die (revolutionäre und reformistische) Arbeiterbewegung maximal vorgehen könnte – dass die Sozialdemokratie damals dieser Verfassungsnovelle zustimmte, ist der fatalen klassenneutralen Staatsauffassung des Austromarxismus geschuldet. Doch historisch ist der Austrofaschismus eben genau nicht auf dem in Punkt 1 beschriebenen Wege an die Macht gekommen, was den simplen Grund hatte, dass die hierfür vorgesehene Führungsfigur, Ignaz Seipel, zuvor verstarb. Dass der Austrofaschismus 1933/34 aber dennoch an die unumschränkte Macht kam, birgt eine wichtige Lehre in sich: Die reaktionärsten Kräfte der Bourgeoisie (und deren Speerspitze, der Faschismus) scheren sich im Zweifelsfall ohnedies nicht um die verfassungsrechtlichen Vorgaben ihrer eigenen bürgerlichen Demokratie, die ihnen bloß aufgezwungen ist. Der Austrofaschismus konnte 1933 seinen Staatsstreich „von oben“ ebenso gut aus dem Bundeskanzleramt (allerdings mit voller Unterstützung des amtierenden Bundespräsidenten) heraus vollziehen wie aus der Präsidentschaftskanzlei. Es handelte sich lediglich um eine Frage des Impetus und des Primats, wobei der legale Anschein, der bis Februar bzw. Mai 1934 vorgegeben wurde, mit dem Kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetz eben nur noch eine Farce war. Die Frage, ob es den reaktionären Kräften gelingt, nötigenfalls den antizipierten konterrevolutionären Staatsstreich durchzuführen, von der verschleierten zur offenen Diktatur überzugehen, ein faschistisches Régime zu errichten und die Arbeiterbewegung zu zerschlagen, hängt gewiss nicht von verfassungsrechtlichen Vorgaben und schon gar nicht vom Amt des Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin ab. Es ist immer eine Frage des tatsächlichen Kräfteverhältnisses zwischen den Hauptklassen der Gesellschaft, ihrer politischen Organisierung, ihrer Kampfkraft, ihrer Bündnispolitik und ihrer Strategie.
3. Die Position der PdA zum Amt des Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin
Aus all dem ergibt sich, dass wir uns keine Illusionen über den bürgerlichen Staat, sein Verfassungsrecht und seine demokratischen Möglichkeiten machen dürfen. Der bürgerliche Staat ist immer ein Herrschafts- und Unterdrückungsinstrument der Bourgeoisie – und diese wird niemals zögern, diese Tatsache, ihre Klassendiktatur, auch zur Geltung zu bringen, egal auf welche Weise und in welcher Form. Daher steht für uns außer Zweifel, dass der bürgerliche Staat zu überwinden und durch den sozialistischen Staat und die Herrschaft der organisierten Arbeiterklasse zu ersetzen ist. Doch so wenig die bürgerliche Demokratie – bezogen auf das Ziel der sozialistischen Demokratie – für Revolutionärinnen und Revolutionäre bedeutet, so wird sie keinesfalls von uns gering geschätzt, denn sie wurde in harten und verlustreichen Auseinandersetzungen auch durch die Arbeiterbewegung erkämpft. Diese Demokratie wird daher, wie sich schon im antifaschistischen Kampf und Widerstand 1933÷34−1945 zeigte, keine vehementeren und entschlosseneren Verteidigerinnen und Verteidiger gegen antidemokratische Angriffe und undemokratische Facetten finden als die marxistisch-leninistischen Kräfte. Bezogen auf das Amt des Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin und seine/ihre verfassungsrechtliche Stellung und Bedeutung heißt das für uns dreierlei:
a) Unsere Minimalforderung besteht darin, die Verfassungsnovelle von 1929 wieder außer Kraft zu setzen. Sie ist seinerzeit als Mittel des Faschisierungsprozesses beschlossen und nach 1945 zu Unrecht dem Bundesverfassungsgesetz von 1920 weiterhin angehängt worden. Bezeichnender Weise entspricht diese dubiose Grundlage der Zweiten Republik durchaus der weiteren politischen und demokratischen (eben antidemokratischen) Entwicklung, die bis heute eine fortgesetzte und fortlaufende Machtverschiebung von der Legislative zur Exekutive, ja eine regelrechte Entmachtung und Entmündigung der Parlamente und ihrer Abgeordneten zeigt, was in dieser Gesamtheit dem politischen System in Österreich kein gutes Zeugnis ausstellt. In der gegenwärtigen Realverfassung wird eine Gewaltentrennung im Sinne bürgerlicher Demokratie (Legislative, Exekutive, Judikative) nicht gelebt: Tatsächlich ist es so, dass die Exekutive (Bundesregierung und Verwaltungsapparat) Gesetze vorbereitet, die im Parlament (Legislative) nur mehr abgenickt werden. In diesem Umfeld kann der Bundespräsident/die Bundespräsidentin bestenfalls den Gesetzgebungsprozess verzögern, nämlich durch ein Hinausschieben seiner/ihrer Unterschriftsleistung. De facto liegt in Bezug auf den österreichischen Nationalrat eine Regierungsgesetzgebung vor, die in Zeiten einer mit Zweidrittelmehrheit ausgestatteten Großen Koalition zu besonderem Missbrauch führte. Der/die einzelne Abgeordnete unterliegt zudem dem – eigentlich verfassungwidrigen – Klubzwang, der bis zum Kadavergehorsam geht. Eine Ausübung des freien Mandats ist so gut wie ausgeschlossen bzw. nur um den Preis vorübergehend zu realisieren, von der jeweiligen Partei sanktioniert, ausgeschlossen oder bei der nächsten Wahl nicht mehr berücksichtigt zu werden.
b) Wir treten für die Ersetzung des Amtes des Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin in seiner jetzigen Form ein. Was 1920 Ausdruck und Symbol republikanischer Konstituierung war, hat sich mit gegenläufiger Ausrichtung zum Anachronismus (Stichwort „Ersatzkaiser“) entwickelt. Alle realpolitischen Funktionen des Bundespräsidenten/der Bundespräsidentin können heute auch durch Mitglieder der Bundesregierung bzw. – bei Aufwertung dieses Amtes – durch den Nationalratspräsidenten/die Nationalratspräsidentin ausgeübt werden. In der Perspektive treten wir mit der Intention, die Bedeutung demokratisch gewählter Vertretungskörperschaften gegenüber exekutiven Organen wieder aufzuwerten, für eine von der Volksvertretung legitimierte und durchgeführte Findung des österreichischen Staatsoberhauptes ein: Wir sind der Meinung, das Staatsoberhaupt sollte von der vom Volk demokratisch gewählten nationalen parlamentarischen Versammlung aus ihrer Mitte für einen beschränkten Zeitraum erwählt werden und gegebenen‑, d.h. nötigenfalls jederzeit wieder abwählbar sein. Letztlich korreliert dies auch mit dem schließlichen Ziel, die demokratischen Vertretungskörperschaften von rein legislativen in legislative und exekutive Organe zugleich zu verwandeln, in deren Rahmen die Regierung nicht mehr ist als ein gewählter Ausschuss der Nationalversammlung. Lediglich eine solche Regierung hätte maximale demokratische Legitimität und könnte potenziell ein Werkzeug oder wenigstens ein Verbündeter im Zuge progressiver und radikaldemokratischer politischer und sozialer Prozesse unter Einbindung einer außerparlamentarischen Volksbewegung sein. Hingegen die gegenwärtige Abgehobenheit und die in der politischen Realität mangelhafte Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament, die inzwischen zur völligen Dominanz des Parlaments durch die Regierung ausgebaut wurden, sind geradezu ein Hemmschuh für die Demokratie und die politische Beteiligung des Volkes.
c) Die österreichische Arbeiterbewegung hat lange für das allgemeine und gleiche Wahlrecht gekämpft und es 1919 erreicht. Wir sind grundsätzlich dafür, dieses Recht auch zu nutzen und auszuüben. Auch für die Bundespräsidentschaftswahl 2016 empfehlen wir die aktive Teilnahme.
4. Zur Bundespräsidentschaftswahl 2016
Am 24. April 2016 findet in Österreich die Bundespräsidentschaftswahl statt, eine etwaige (und wahrscheinliche) Stichwahl am 22. Mai. Es kandidieren bei dieser Wahl ausschließlich VertreterInnen der herrschenden Klasse und ihrer Parteien. Dies wird u.a. auch dadurch sichergestellt, dass das Antreten mit der Aufbringung von 6.000 amtlich beglaubigten Unterstützungserklärungen sowie einer Gebühr von 3.600 Euro verbunden ist. Hinzu kommt, dass auch die staatlichen und Konzernmedien von vornherein und gezielt dafür wirken, alle anderen angestrebten Kandidaturen zu marginalisieren oder zu verunmöglichen. Die Kandidatenliste ist daher keine Überraschung.
Die beiden herkömmlichen Staatsparteien, SPÖ und ÖVP, präsentieren mit Rudolf Hundstorfer und Andreas Khol zwei altgediente Kader des „rot“-schwarzen Machtgefüges des bürgerlich-kapitalistischen Klassenstaates, wie es 1945 installiert wurde. Mit Norbert Hofer (FPÖ) kandidert ein Vertreter des rechtens Randes des bürgerlich-parlamentarischen Parteienspektrums, mit Alexander van der Bellen ein Vertreter des kapitalfreundlichen grünen Establishments. Hinzu kommen mit der angeblich „unabhängigen“ Irmgard Griss eine weitere Vertreterin der bürgerlichen, großkapitalistischen „Élite“, sowie mit Richard Lugner ein millionenschwerer Unternehmer und bewährter direkter Ausbeuter.
Nun ist es zwar nicht so, dass es zwischen diesen kandidierenden Personen keine Unterschiede gäbe – denn in der Anbetung dieser minimalen Nuancen besteht ja die Demokratieillusion des bürgerlich-kapitalistischen Staates –, und jede/r weiß, wer im Zweifelsfall (d.h. in einer Stichwahl) das „geringere Übel“ darstellen würde, wenn man dieser vermeintlichen Logik folgen möchte. Es überwiegen aber ganz klar die Gemeinsamkeiten: Alle KandidatInnen sind SystemkandidatInnen. Sie sind VertreterInnen des staatsmonopolistischen Herrschaftsgefüges in Österreich, der politischen und wirtschaftlichen „Eliten“, des Imperialismus und Kapitalismus. Alle stehen für die Unveränderlichkeit der Ausbeutung und Unterdrückung der Arbeiterklasse, für die menschenfeindliche und tödliche Politik des österreichischen Staates und der EU, für das Primat der Profitmaximierung zugunsten der Banken und Konzerne, der Reichen und Superreichen, und für die Ausgrenzung, Prekarisierung und Niederhaltung der sozial schwachen Gesellschaftsschichten. Es gibt keinen Kandidaten und keine Kandidatin, dem/der unterm Strich eine fortschrittliche, emanzipatorische, an den Bedürfnissen der Menschen orientierte Ausrichtung unterstellt werden könnte.
Es besteht aus Sicht der PdA kein Grund, irgendeiner dieser Personen eine Stimme zu schenken, auch nicht jenen, die sich als Arbeitervertreter tarnen oder die uns als antifaschistische Gewährsleute oder als (links-)liberale Humanisten verkauft werden sollen. Wir geben daher keine Wahlempfehlung für einen Kandidaten/eine Kandidatin ab. Sind alle KandidatInnen unwählbar, so ist dies durch eine entsprechende Abgabe eines ungültigen Stimmzettels zu markieren.
Abseits dieser Äußerung gilt bei der BPW 2016 das Gleiche wie bei allen anderen Wahlen, wo den revolutionären, klassenkämpferischen Kräften (noch oder grundsätzlich) die Möglichkeiten fehlen: Man muss sich diese durch Aufbau und Organisierungen selbst schaffen. In diesem Sinne: Die Stimme nicht abgeben, die Stimme erheben! Für die Schaffung einer revolutionären, antiimperialistischen, antikapitalistischen Kraft, einer organisierten Gegenmacht gegen das Österreich und das Europa der Banken, Konzerne und Militärs und deren Systempolitik aller Coleurs!
 
Fotohinweis: Neue Hofburg (© Bwag/Commons; Lizenz: CC BY-SA 3.0 AT)

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